EBC Newsletter Januar 2011
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft


- Was verjährt wann?
- Unverschuldete Minusstunden sind nicht nachzuholen
- Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) neu ab 1.1.2011
- Krankheiten sind im Arbeitszeugnis zu erwähnen
- Mindestlohn für Hausangestellte
- Ältere Arbeitnehmende mit besseren Bedingungen in der Vorsorge
- Fremdwährungsdarlehen richtig gewähren
- MWSt-Erhöhung – Auswirkungen auf die Preise von Waren und Dienstleistungen
- Ab wann müssen Zinsen auf Überstunden- oder Überzeitguthaben bezahlt werden?
- Betreibungsauskunft nur mit Interessensnachweis
- Zuwendungen an politische Parteien sind ab 2011 steuerlich absetzbar
- Ab wann sind Geschenke steuerbar?
- Privatanteile aus mehrwertsteuerlicher Sicht
- Unterschiede zwischen Spesenvergütungen und Berufsauslagen


Editorial

Guten Tag [Anrede] [Nachname]

Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter
www.ebc-bc.ch.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.

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Was verjährt wann?

Immer zum Jahresende stellt sich die Frage nach der Verjährung und dem korrekten Aufbewahren von Geschäftsdokumenten. Gemäss Obligationenrecht verjähren nach Ablauf von 10 Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt hat. Die wichtigsten Abweichungen von der 10-Jahresregel sind:

Nach 1 Jahr verjähren:

  • Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
  • Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
  • Mängel bei Kauf und Reparatur
  • Bussen im Strassenverkehr

Nach 2 Jahren verjähren:

  • Schadenersatzanspruch aus Verkehrsunfall
  • Ansprüche aus Versicherungsverträgen

Nach 5 Jahren verjähren:

  • Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen sowie andere periodische Leistungen
  • Mängel bei Immobilienkauf
  • Lebensmittellieferungen sowie Hotel- und Restaurantschulden
  • Handwerksarbeiten
  • Honorarforderungen von Ärzten, Anwälten und Notaren
  • Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn, Ferien, Überzeit, etc.)
  • Unterhaltsbeiträge/Alimente

Nach 10 Jahren verjähren:

  • Grundsätzlich alle übrigen Forderungen
  • Honorarforderungen von Architekten
  • Rückgabe von Darlehen

Welche Dokumente wie lange archivieren?

Im Handelsregister angemeldete Unternehmen sind verpflichtet, die Bücher ordnungsgemäss aufzubewahren. Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Quittungen und Geschäftskorrespondenz müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Unterlagen entstanden sind.

Liegenschaftenbesitzer sollten zumindest die Belege der wertvermehrenden Investitionen 20 Jahre aufbewahren. Im Idealfall sind alle mit der Liegenschaft zusammenhängenden Belege sorgfältig und wieder auffindbar abzulegen. Wichtige Verträge und Urkunden sind immer im Original aufzubewahren. Hier könnte das Original bei einer Bank deponiert und eine Kopie Zuhause in Papierform oder als .pdf-Datei elektronisch aufbewahrt sein.

Nur die Betriebsrechnung und die Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet im Original aufzubewahren. Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch in elektronischer Form oder auf vergleichbare Weise aufbewahrt werden. Ein Gericht oder eine Behörde kann die Herausgabe der Geschäftsunterlagen in jeder Form verlangen, das heisst in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern samt dem Hilfsmittel, mit dem sie lesbar gemacht werden können. Jeder Buchführungspflichtige muss also prüfen, welche Informationen wie zu archivieren sind.
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Unverschuldete Minusstunden sind nicht nachzuholen

Teilzeitangestellte, die wegen mangelnder Arbeit vom Vorgesetzten nach Hause geschickt werden, brauchen die Minusstunden nicht an einem anderen Tag nachzuholen. Ein Teilzeitmitarbeiter mit einem Pensum an einem fixen Tag hat ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum und den darauf entfallenden Lohn. Die Kompensation von Minusstunden kann der Arbeitgeber nur verlangen, wenn die Minusstunden vom Mitarbeiter verursacht werden.

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Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) neu ab 1.1.2011


Am 1. Januar 2011 tritt die UID in Kraft. Dabei wird jedem Unternehmen in der Schweiz eine einheitliche Identifikationsnummer zugeteilt. Die neue UID-Nummer wird die alte 6-stellige MWSt-Nummer ersetzen. Die Nummer wird vom Bundesamt für Statistik allen Mehrwertsteuerpflichtigen im Verlaufe des 1. Semesters 2011 bekannt gegeben. Bisher nicht mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen werden ebenfalls im Verlaufe des ersten Halbjahres 2011 vom Bundesamt für Statistik über ihre UID informiert. Die alte MWSt-Nummer kann bis Ende 2013 weiterhin verwendet werden.

(Quelle: Eidg. Finanzdepartement)

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Krankheiten sind im Arbeits-Zeugnis zu erwähnen


Häufig stellt sich in Arbeitsverhältnissen mit Provisionslohn die Frage, ob und in welcher Höhe Provisionen während der Abwesenheiten des Mitarbeitenden wegen Krankheit oder Ferien weiter zu bezahlen sind. Solange der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, gilt dies auch für Provisionen. Diese sind dabei auf durchschnittlichen Geschäftswerten und unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen zu berechnen. Zudem sind Mehrumsätze bzw. -gewinne, die sich aufgrund einer Verlagerung der Tätigkeit des Mitarbeitenden infolge seiner Abwesenheiten in die Zeit davor und danach ergeben, auszugleichen.

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Mindestlohn für Hausangestellte

Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) verabschiedet. Damit legt er einen Mindestlohn für die Branche fest. Der NAV Hauswirtschaft wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2013 in der ganzen Schweiz mit Ausnahme von Genf gelten.
Der NAV enthält drei verschiedene Mindestlohnansätze, welche nach der Qualifikation der Arbeitnehmenden abgestuft sind. Für ungelernte Angestellte ohne Berufserfahrung beträgt der Brutto-Mindestlohn Fr. 18.20 in der Stunde. Für ungelernte Angestellte, die über vier Jahre Berufserfahrung in der Hauswirtschaft verfügen, wurde der Brutto-Lohn auf Fr. 20.00 pro Stunde festgesetzt. Gelernte Hausangestellte mit einer dreijährigen beruflichen Grundbildung und einem Eidg. Fähigkeitszeugnis erzielen einen minimalen Stundenlohn von Fr. 22.00 und gelernte Hausangestellte mit einer zweijährigen Berufsbildung mit einem Berufsattest Fr. 20.00 in der Stunde. Der NAV gilt nur bei Arbeitsverhältnissen mit einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. (Quelle: Pressemitteilung des EVD vom 20.10.2010)

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Ältere Arbeitnehmende mit besseren Bedingungen in der Vorsorge

Der Bundesrat hat die Massnahmen zugunsten von älteren Arbeitnehmenden in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Massnahmen für ältere Arbeitnehmer sollen die den Verbleib der älteren Mitarbeitenden im Arbeitsmarkt begünstigen.
Die Vorsorgeeinrichtungen können älteren Versicherten ab 2011 folgende Neuerungen anbieten:

  • Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr bei einer Lohnkürzung um höchsten um die Hälfte reduzieren, können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterführen.
  • Versicherte, die auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig bleiben möchten, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung einbezahlen.

(Quelle: Eidg. Dept. des Innern)

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Fremdwährungsdarlehen richtig gewähren

Ein Fremdwährungsdarlehen ist ein Darlehen, das in einer anderen als der eigenen Währung aufgenommen oder gewährt wird.

Falls ein Fremdwährungsdarlehen gewährt wird, muss die Frage der Rückzahlung explizit geklärt werden. Es ist schriftlich festzuhalten, in welcher Währung der Borger die Rückzahlung zu leisten hat. Darüber hinaus ist zu klären, ob die Nennwerttheorie bei der Rückzahlung gilt: Die Nennwerttheorie sagt vereinfacht, dass Geldschulden in Landesmünzen zu bezahlen sind.
Lautet eine Schuld nämlich auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann der geschuldete Betrag trotzdem in Landeswährung bezahlt werden. Es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass eine andere Währung zum Zug kommt. Wenn der Zahlungsort sich in der Schweiz befindet, kann der Vertrag betreffend der Rückzahlungspflicht des Fremdwährungsdarlehens die Effektivklausel enthalten. Diese Klausel stellt sicher, dass der Schuldner sich nur durch Zahlung in der betreffenden Auslandswährung befreien kann. Das Wort ‹effektiv› bei der Währungsbenennung garantiert, dass die entsprechende Geldschuld in der gewünschten Währung bezahlt wird.

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MWSt-Erhöhung Auswirkungen auf die Preisanschrift von Waren und Dienstleistungen

Am 1. Januar 2011 tritt die Mehrwertsteuer-Erhöhung in Kraft. Gemäss der Preisbekanntgabe-Verordnung muss der tatsächlich zu bezahlende Preis von Waren und Dienstleistungen für die Konsumenten klar ersichtlich sein. Was müssen Anbieter dabei beachten?
Gemäss der Verordnung haben die Anbieter drei Monate Zeit, die Preisanschrift anzupassen. Im Sinne der Transparenz und der Preisklarheit, sind die Konsumenten während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber zu informieren, dass im angegebenen Preis die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.

Falls für 2011 bereits publizierte Preiskataloge noch die alten MWSt-Sätze enthalten, sind die Konsumenten auf sichtbare Weise mittels Aufkleber oder Prospektbeilage darüber zu informieren, dass die in den Preisen enthaltene MWSt nicht mehr aktuell ist. Die Kontrollen über die korrekte Preisanschrift am Verkaufsort und in der Werbung sind den kantonalen Gewerbepolizeistellen übertragen. Dort können auch Auskünfte eingeholt werden. Die kantonalen Vollzugsstellen können bei Widerhandlungen Verzeigungen vornehmen. Die Preisbekanntgabe-Verordnung lässt Bussen bis zur Höhe von Fr. 20‘000 zu. (Quelle: Seco)

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Ab wann müssen Zinsen auf Überstunden- oder Überzeitguthaben bezahlt werden?

Ist im Arbeitsvertrag ein Zeitpunkt für die Lohnzahlung bestimmt, z.B. «Der Lohn wird am Ende des Monats bezahlt», so muss ab diesem Zeitpunkt für Überstunden oder Überzeit Verzugszinsen für nicht bezahlte Guthaben bezahlt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen daraus fällig. Das bedeutet, dass wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst wird, sofort Verzug eintritt, falls die fälligen Ansprüche nicht gleich erfüllt werden. Mit dem Eintritt des Verzuges müssen Verzugszinsen bezahlt werden.

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Betreibungsauskunft nur mit Interessensnachweis

Betreibungsauskünfte können von jeder Person über jede andere Person eingeholt werden, sofern ein glaubhafter Interessennachweis vorgelegt werden kann. Ein Interessennachweis kann eine Bestellung, Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein usw. sein, woraus ersichtlich ist, dass eine Geschäftsbeziehung besteht.
Eine einseitige Parteibehauptung, Anfragen auf Grund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von Bildschirmen oder elektronische Nachrichten reichen für das Einholen der Betreibungsauskunft nicht aus. Die Auskunft umfasst gewöhnlich das laufende Jahr und die zwei vergangenen Jahre und kostet 17 Franken.
www.betreibungsschalter.ch der Bundesverwaltung gibt detailliert Auskunft.

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Zuwendungen an politische Parteien sind ab 2011 steuerlich abzugsfähig

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Natürliche Personen können ab dem Steuerjahr 2011 bei der direkten Bundessteuer bis zu 10'000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs für ihre Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, um die kantonalen Bestimmungen anzupassen.

(Quelle: Eidg. Finanzdepartement)

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Ab wann sind Geschenke steuerbar?

Bis Fr. 5'000 pro Jahr sind sogenannte Gelegenheitsgeschenke nicht zu versteuern. Für ein «Göttikind» ist zudem einmalig Fr. 15'000 steuerfrei, was also bedeutet, dass man während zehn Jahren als Götti Fr. 60'000 steuerneutral schenken darf (einmal Fr. 15’000 plus neunmal Fr. 5’000).

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Privatanteile aus mehrwertsteuerlicher Sicht

Seit Ende November liegt die definitive MWSt-Info über Privatanteile vor. Diese bringt eine ganze Reihe Erleichterungen. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Vom Unternehmen angestellte Aktionäre, Verwaltungs- und Stiftungsräte werden neu im Bereich der Privatanteile gleich behandelt wie die «normalen» Mitarbeitenden. Für Einzel- und Personenunternehmen gelten spezielle Regelungen.

2. Das Gratis-Generalabonnement für den Arbeitsweg des Mitarbeitenden bringt dem Arbeitgeber neu keine Mehrwertsteuer-Belastung. Dies gilt auch für die private Nutzung dieses GAs.

3. Das Gratis-Geschäftsfahrzeug nur für den Arbeitsweg führt neu auch nicht mehr zu einer MWSt-Belastung des Arbeitgebers.

Wird das Geschäftsfahrzeug von den Mitarbeitenden über den Arbeitsweg hinaus für private Zwecke genutzt, kann weiterhin die Pauschale von 0.8% des Anschaffungswertes (exkl. MWSt) als Monatspauschale (inkl. MWSt) abgerechnet werden. Die Publikation informiert nicht, was bei überwiegend privater Nutzung des Geschäftsfahrzeuges durch das Personal gilt. Deshalb darf angenommen werden, dass auch da die Pauschale von 0.8% anwendbar ist.

Bei Inhabern von Personenunternehmen dagegen sind bei überwiegend privater Nutzung des Geschäftsfahrzeuges die Vorsteuern der Fahrzeugkosten im Verhältnis der Privatnutzung zu korrigieren. Bei Werkstattwagen und Transportern muss die Gratis-Privatnutzung weiterhin nicht abgerechnet werden.

4. Die Gratis-Verpflegung an das eigene Personal unterliegt der Mehrwertsteuer zu den Sätzen der direkten Steuern. Dieser Betrag versteht sich inkl. MWSt.

5. Die Gratis-Unterkunft des eigenen Personals führt zu einer Vorsteuerkorrektur und gilt als ausgenommene Wohnungsvermietung.

6. Gehaltsnebenleistungen die nicht im Lohnausweis deklariert werden, sind auch künftig bei der Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen. Das betrifft: Halbtax, Reka-Checks, Geschenke bis Fr. 500, private Nutzung von Geschäfts-Telefon und -Computer, Clubmitgliederbeiträge bis Fr. 1'000, Verbandsbeiträge unbeschränkt, branchenübliche Warenrabatte, Veranstaltungskarten bis Fr. 500, Reisekosten für Ehepartner, Beiträge an Kinderkrippen, Gratisparkplatz am Arbeitsort, Vorsorgeuntersuchungen und die Private Nutzung geschäftlicher Flugmeilen.

7. Lebensmittelverkäufe aus Automaten unterliegen dem reduzierten Steuersatz von 2.5%. Das gilt auch für die in einer Kantine oder einem Restaurant stehenden Verpflegungsautomaten. Die Steuerbelastung des Automatenstandplatzes entfällt. Die vergünstigte oder die Gratis-Abgabe von Nahrungsmitteln aus Automaten führt nicht zu einer Deklaration im Lohnausweis und gilt darum als unentgeltlich. Der Vorsteuerabzug ist im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit möglich.

8. Die verbilligte Abgabe von Verpflegung in der eigenen Kantine führt neu weder zu einer Umsatzaufrechnung noch zu einer Vorsteuerkorrektur.

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Unterschiede zwischen Spesenvergütungen und Berufsauslagen

Bei den Spesenvergütungen und den Berufsauslagen ergibt sich eine erste steuerrechtliche Unterscheidung aus der Art der Erwerbstätigkeit.

Selbständige Erwerbstätigkeit: die anfallenden Kosten sind abzugsfähig, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Naturgemäss besteht hier ein grosser Ermessensbereich. Grundsätzlich können nur die effektiven und nachweisbaren Auslagen abgezogen werden; d.h. es gibt im Gegensatz zu den Unselbständigerwerbenden keine Berufspauschale für Selbständigerwerbende. Indessen kann eine sogenannte «Schätzung von Kleinauslagen» vorgenommen werden. Das heisst, dass der Steuerpflichtige anstelle der minuziösen Auflistung von Kleinauslagen diese aufgrund von Durchschnittswerten schätzen und eine entsprechende Aufstellung zu Handen des Steueramts abgeben kann. Wenn diese im Verhältnis zu den Einnahmen glaubwürdig erscheint, wird sie durch das Steueramt akzeptiert. Das Steueramt kann aber eine solche Schätzung nicht anerkennen und reduzieren oder den Nachweis entsprechender Auslagen verlangen.

Unselbständige Erwerbstätigkeit: Die Kosten ausserhalb der Arbeitszeit gelten grundsätzlich als Berufsauslagen, die während der Arbeitszeit anfallenden Kosten Spesen sind.
Berufsauslagen: Als Berufsauslagen gelten die notwendigen Kosten für: Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, die übrigen für die Ausübung des Berufes notwendigen Kosten sowie die Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Teilweise können anstelle der effektiven Kosten vom Steueramt festgelegte Pauschalen geltend gemacht werden.

Spesen: Als Spesen gelten die vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Spesenvergütungen sind nicht im Bruttolohn enthalten, die Art der Spesenvergütung ist entscheidend für die Deklarationspflicht auf dem Lohnausweis:
• Mit genehmigtem Spesenreglement: Liegt ein vom kant. Steueramt genehmigtes Spesenreglement vor, so müssen nur die pauschalen Spesenvergütungen betraglich auf dem Lohnausweis aufgeführt werden.

• Ohne genehmigtes Spesenreglement: Die pauschalen Spesenvergütungen müssen betragsmässig ausgewiesen werden; auf effektiver Basis ausgerichtete Spesenvergütungen müssen bei Einhaltung von diversen Vorgaben nicht betragsmässig ausgewiesen werden, sondern es genügt, im Feld 13.1 des Lohnausweises ein X anzubringen.
    Bei sowohl geschäftlich wie privat genutzten Gegenständen, z.B. Geschäftsfahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, wird die private Nutzung durch einen Privatanteil abgegolten.

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