EBC Newsletter Juni
2011 Das Wichtigste aus Recht, Steuern und
Wirtschaft
 |
| - Aspekte der Untervermietung von Geschäftsräumen |
| - Verlustscheine können als Schulden abgezogen werden |
| - Liegenschaftsunterhalt steuerlich planen |
| - Forderungen an Aktionäre aus Geld einer Barliberierung |
| - Geheimhaltungsklauseln richtig formulieren |
| - Vereinfachte Zollanmeldungen von Kleinsendungen |
|
Editorial
Guten Tag [Anrede]
[Nachname]
Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC
Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu
dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter www.ebc-bc.ch.
Wir wünschen
Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
Falls Sie den
Newsletter nicht mehr wünschen, können Sie am Ende des E-Mails den
Abmeldelink betätigen.
|
|
 |
|
Aspekte der Untervermietung von Geschäftsräumen
Zahlreiche Mieter von Geschäftsräumen vermieten ihre Flächen unter, sei es um freie Flächen vorübergehend als Einnahme zu nutzen oder um „Shop-in-Shop“ Konzepte umzusetzen.
Die Untervermietung ist ein Recht des Mieters und kann durch den Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Jedoch muss der Vermieter zustimmen. Er kann seine Zustimmung in drei Fällen verweigern:
- wenn ihm die Bedingungen des Untermietvertrages nicht bekannt gegeben werden;
- wenn vom Untermieter ohne Rechtfertigung ein übersetzter Mietzins verlangt wird;
- wenn die Untermiete dem Vermieter wesentliche Nachteile bereitet.
Eine unbewilligte Untermiete berechtigt den Eigentümer nur dann zu einer ausserordentlichen vorzeitigen Kündigung, wenn er berechtigt gewesen wäre, die Untermiete zu verweigern. Der Vermieter muss in jedem Fall den Mieter zuerst auffordern, seinen noch nicht gemeldeten Untermieter zu melden und um Genehmigung nachzusuchen.
Ein Gewinn aus der reinen Untervermietung sollte nicht erzielt werden. Nur für zusätzliche Leistungen wie Möbel, Kunden usw. an den Untermieter darf eine Entschädigung verlangt werden. Gerichte haben reine Gewinnmargen von 10% und höher als unzulässig beurteilt.
Die versteckte, definitive Übertragung des Mietvertrages, die sog. ewige Untermiete ist verboten. Solange aber nicht offensichtlich ist, dass der Hauptmieter nicht mehr in das Mietobjekt zurückkehren wird, ist die Untervermietung zulässig. Zahlt der Hauptmieter weiterhin kontinuierlich seine Miete, dann reicht das als Zeichen für die Rückkehrabsicht des Hauptmieters. Selbst bei 18 Jahren Untervermietung ist der Vermieter nicht automatisch zur ausserordentlichen Kündigung wegen ewiger Untervermietung berechtigt. |
>> zum Anfang
|
 |
|
Verlustscheine können als Schulden abgezogen werden
Verlustscheine dürfen vom Schuldner in der Steuererklärung als Passiven deklariert werden, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass die Gläubiger ihre Forderungen noch geltend machen.
Das Bundesgericht hat einem Ehepaar Recht gegeben, das seine Schuldscheine so in der Steuerrechnung deklarierte. Das Gericht entschied, dass Verlustscheinforderungen wie andere Schulden vom Vermögen in Abzug gebracht werden können, wenn die Gläubiger planen, ihre Forderungen durchzusetzen.
Keine Rolle darf laut dem Urteil spielen, dass der Schuldner die Verlustscheine auch mit dem Ziel abziehen will, dass sein neues Vermögen im Steuerregister nicht sichtbar wird und die Gläubiger nicht auf den Plan gerufen werden. Gemäss Urteil dient die Besteuerung nicht dem Schutz der Gläubigerinteressen. (BGE 2C_555/2010 vom 11. März 2011) |
>> zum Anfang
|
 |
|
|
Liegenschaftsunterhalt steuerlich planen
Viele Haus- und Wohnungseigentümer unterhalten ihre Liegenschaft "ordentlich", indem sie kontinuierlich investieren und jedes Jahr Unterhaltsarbeiten ausführen. Aus steuerlicher Sicht ist dieses Vorgehen nicht optimal, da so die Unterhaltskosten meistens geringer als die Pauschale sind. Dadurch kann in der Steuererklärung nur die Pauschale geltend gemacht werden und die effektiven Liegenschaftskosten verlieren ihre steuerliche Wirkung.
Um dies zu verhindern sollte der Liegenschaftsunterhalt zurückgestellt werden. Planbare Renovationen und der Anlagenersatz sind auf sogenannte „Unterhaltsjahre“ zu konzentrieren, in dem dann alle vier bis sechs Jahre die Arbeiten ausgeführt werden.
Bei unerwarteten Reparaturen können unter Umständen gleichzeitig weitere nicht dringliche Arbeiten vorgenommen werden, um diese Kosten dann gesamthaft steuerlich geltend zu machen.
Tipp
- Vorausschauende Planung der Unterhaltskosten
- Grossrenovationen auf mehrere Steuerperioden verteilen, Kleinunterhalt auf Unterhaltsjahre zusammenziehen
- Steuerung der Aufwendungen auf die erwünschte Zeitperiode
- Systematisches Sammeln aller Belege
|
>> zum Anfang
|
 |
|
Forderungen an Aktionäre aus Geld einer Barliberierung
Das Bundesgericht hat entschieden, dass wenn ein Unternehmen ihren Aktionären fälligen Forderungen aus Mitteln einer Barliberierung zurückbezahlt, das keine verbotene Kapitalrückgewähr ist.
Das Gericht meint, dass es nicht darauf ankommt, wie das Geld an den Aktionär gelangt, sondern dass damit eine reale Schuld der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär beglichen wird. Dabei geht es darum, dass nicht Eigenkapital zurückerstattet, sondern Fremdkapital zurückbezahlt wird. Das gilt selbst dann, wenn es um die Rückzahlung eines sog. "kapitalersetzenden Darlehens" geht, denn eine Umqualifikation von Fremd- in Eigenkapital wird im Aktienrecht grundsätzlich abgelehnt. (Quelle: BGE 4A_496 vom 14.2.2011) |
>> zum Anfang
|
 |
|
Geheimhaltungsklauseln richtig formulieren
Um Ideen zu schützen dienen u.a. Geheimhaltungsklauseln (englisch: non-disclosure agreement). Ein Geheimhaltungsvertrag oder Verschwiegenheitserklärung regelt das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse oder vertrauliche Unterlagen. Dabei stimmt der Verpflichtete zu, ihm überlassene Informationen geheim zu halten.
Geheimhaltungsklauseln werden auch gebraucht, wenn Einkäufer und Lieferanten gemeinsam ein Produkt entwickeln. Der Einkäufer will die Entwicklung geheim halten und das Produkt exklusiv verkaufen. Der Lieferant hingegen will seine Bestandteile an möglichst viele Unternehmen verkaufen. Beim Geheimhaltungsvertrag ist es darum wichtig, die Sachlage möglichst genau zu umschreiben ohne mehr als nötig preiszugeben. Empfehlenswert ist es, dass die Geheimhaltung auch nach Beendigung des Vertrages weiterbesteht.
Beide Parteien sollten auch dafür sorgen, dass alle Mitarbeitenden die Geheimhaltung befolgen.
Es gibt allerdings gute Gründe für Unternehmen, eine solche Vereinbarung nicht zu unterzeichnen. Die Unternehmen riskieren nämlich unter Umständen, sich bei Abschluss einer solchen Vereinbarung die Umsetzung eigener Ideen und Konzepte zu verbauen. Vor der Offenbarung der Idee kann nicht überprüft werden, ob im Unternehmen, das die Vereinbarung unterzeichnen sollte, nicht bereits an ähnlichen Ideen und Konzepten gearbeitet wird.
In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
- Das verpflichtete Unternehmen behält sich das Recht vor, die nachweisbar eigenen Ideen beliebig weiterzuentwickeln. Der Partner wird allerdings verlangen, dass seine Ideen dazu nicht verwendet werden.
- Beide Partner beschliessen, die ähnlichen Ideen gemeinsam weiter zu entwickeln. Dann muss die Geheimhaltungsklausel ausdrücklich für beide Partner gelten.
Bei einer Verletzung von Geheimhaltungsklauseln müssen vielfach Konventionalstrafen bezahlt werden. Normalerweise wird ein bestimmter Betrag vereinbart. Der Betrag kann aber auch gestaffelt festgelegt oder in Prozenten des Verkaufspreises des Produkts berechnet werden.
Beispiel: Im Lizenzvertrag der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) wird für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten eine Konventionalstrafe vereinbart. Diese beträgt pro Fall 10 Prozent der einmaligen Vergütung oder eine Jahresvergütung, höchstens jedoch CHF 50'000.- pro Fall. Wenn die beschuldigte Partei beweist, dass weder sie noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft, muss sie keine Konventionalstrafe bezahlen.
|
>> zum Anfang
|
 |
|
|
Vereinfachte Zollanmeldungen von Kleinsendungen
Die Eidg. Zollverwaltung führt ein neues Anmeldeverfahren ein, mit welchem Kleinsendungen von einem zugelassenen Empfänger vereinfacht in die Schweiz eingeführt werden können. Das neue Verfahren wird im Laufe von 2011 eingeführt und kann unabhängig vom Versandkanal angewandt werden.
Als Kleinsendung gelten Sendungen, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Mehrwertsteuerwert nicht mehr als Fr. 1’000
- Rohmasse nicht mehr als 1’000 kg
- keine Bewilligungs- oder Kontrollpflicht
- benötigt kein Zeugnis nicht zollrechtlicher Erlasse
Diese Kleinsendungen können mit der reduzierten Zollanmeldung e-dec easy angemeldet werden. |
>> zum Anfang
|
|
Rechtlicher Hinweis: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und
sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge
übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson. Ihre
E-Mail Adresse beziehen wir aus der EBC Kontaktdatenbank. Der Newsletter
erscheint max. einmal monatlich. Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren
Sie uns bitte über info@ebc-bc.ch.
Für die Abmeldung des Newsletters bitte HIER
klicken.
Copyright 2011 by EBC Business
Centers |